Beitragsordnung des Fördervereins

 
  1. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins zahlt einen Mindestbeitrag gem. Ziffer 3 dieser Ordnung. Die Beiträge werden ausschließlich zum Nutzen und zur Förderung des Vereins und seiner satzungsgemäßen Aufgaben gezahlt und verwendet.

  2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder des Vereins sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

  3. Der Mindestbeitrag beträgt
    a) für Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis, Vorruheständler und Rentner:
        2,00 € / Monat bzw. 24,00 € / Jahr
    b) für Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose:
        1,00 € / Monat bzw. 12,00 € / Jahr
    Alle Mitglieder können nach eigenem Ermessen einen höheren Beitrag entrichten. Diese höhere Selbsteinstufung sollte in der Regel für ein Jahr gelten.

  4. Der Beitrag ist als einmalige Zahlung bis zum 31. März für das Jahr in bar beim Schatzmeister bzw. durch Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.

  5. Zuschüsse und Spenden werden durch den Schatzmeister entgegengenommen und durch ihn verwaltet. Er ist über den Eingang derselben sowie deren Verwendung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.

  6. Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins werden ebenfalls vom Schatzmeister verwaltet. Hierfür gilt das gleiche wie unter Ziff. 5.

  7. Die finanziellen Mittel werden vom Schatzmeister bis zu 200,00 € in der Kasse, alle darüber hinausgehenden Beträge auf dem o.a. Konto verwaltet.

  8. Diese Beitragsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 07. März 2003 beschlossen.