|
|
Beitragsordnung des Fördervereins
|
|
-
Jedes ordentliche Mitglied des Vereins zahlt einen Mindestbeitrag gem. Ziffer 3 dieser Ordnung. Die Beiträge werden ausschließlich zum Nutzen und zur Förderung des Vereins und seiner satzungsgemäßen Aufgaben gezahlt und verwendet.
-
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder des Vereins sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
-
Der Mindestbeitrag beträgt
a) für Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis, Vorruheständler und Rentner:
2,00 € / Monat bzw. 24,00 € / Jahr
b) für Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose:
1,00 € / Monat bzw. 12,00 € / Jahr
Alle Mitglieder können nach eigenem Ermessen einen höheren Beitrag entrichten. Diese höhere Selbsteinstufung sollte in der Regel für ein Jahr gelten.
-
Der Beitrag ist als einmalige Zahlung bis zum 31. März für das Jahr in bar beim Schatzmeister bzw. durch Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.
-
Zuschüsse und Spenden werden durch den Schatzmeister entgegengenommen und durch ihn verwaltet. Er ist über den Eingang derselben sowie deren Verwendung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
-
Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins werden ebenfalls vom Schatzmeister verwaltet. Hierfür gilt das gleiche wie unter Ziff. 5.
-
Die finanziellen Mittel werden vom Schatzmeister bis zu 200,00 € in der Kasse, alle darüber hinausgehenden Beträge auf dem o.a. Konto verwaltet.
-
Diese Beitragsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 07. März 2003 beschlossen.
|
|
|